SATZUNG
der BIidungs- und Fördergesellschaft
Internationales Berliner Theater - KoDePro e.V.
-14.11.2018-
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin
Nr VR34565B
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Bildungs- und Fördergesellschaft — Internationales Berliner Theater — KoDePro". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „Internationales Berliner Theater KoDePro e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. In Berlin leben viele Menschen unterschiedlicher Nationen und Kulturen. Eine wichtige Voraussetzung für ein gutes Zusammenleben ist es, Integration zu gewährleisten und fördern, beispielsweise durch das Zusammenführen verschiedenster Mentalitäten und ein interkultureller Austausch in dazu erforderlichen Begegnungsstätten. Ebenso ist es wichtig, dass Mitbürger anderer Kulturkreise in Berlin ein Stück ihrer kulturellen Heimat behalten und mit ihrer neuen Umgebung teilen können. Zweck des Vereins ist daher die Förderung der internationalen Kunst.
2. Zweck des Vereins ist die Bildung und Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung des Kinder- Jugend- und Erwachsenentheaters in Berlin. Dabei sollen Kinder, Jugendliche und Erwachsene an Musik und insbesondere Theater herangeführt werden und ihr Verständnis für diese Darstellungsformen in der Deutschen und in ihrer Muttersprache gefördert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) die Planung und Durchführung (Veranstaltung) von Theater- und Musik-aufführungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
b) die Planung und Durchführung (Veranstaltung) von Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, bei denen sie unter Anleitung von Künstlern ihre Talente und Fertigkeiten im Theater durch eigene Mitwirkung erkennen und vertiefen können, sowie sich durch das dadurch entstehende Gemeinschaftsgefühl und Selbstvertrauen besser in das Leben in Deutschland integrieren können.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Demensprechend werden nur vorhaben im Sinne des Artikels 1 und 2 dieser Satzung gefördert, die diesen Anforderungen genügen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keiner Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche den Zweck des Vereins Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche den Zweck des Vereins unterstützen. Über dien Aufnahme in den Verein entscheidet Vorstand.
2. Die natürlichen und juristischen Personen können einfache und fördernde Mitglieder. Als „Fördernde Mitglieder" gelten diejenigen Mitglieder, die außer ihrem jährlichen Mitgliedsbeitrag eine Jahresspende freiwillig zur Verfügung stellen.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um das Berliner Internationales Drama Theater oder um den Zweck des Vereins hervorragend verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand einstimmig angetragen. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann diese Stimme auch im Umlaufverfahren geltend machen.
5. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
6. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen durch Austritt, Ausschluss, Konkurs oder juristischen Personen oder Vereinigungen durch Austritt, Ausschluss, Konkurs oder Auflösung.
7. Der Austritt muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder dem Verein anderweitig erheblichen Schaden zufügt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied kann dem Beschluss des Vorstandes widersprechen. Über einen solchen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch bedarf der Schriftform und ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe des Ausschlusses durch den Betroffenen einzulegen.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge oder sonstige Leistungen nicht erstattet.
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§ 4 Vereinsmittel
1. Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
2. Jedes Mitglied zahlt einen festen Jahresbeitrag, der für die natürlichen und juristischen Personen („Mitgliedergruppen") von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Personen („Mitgliedergruppen") von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3. Die Fördernden Mitglieder sind aufgerufen, zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag eine Jahresspende zu leisten. Der Vorstand macht Vorschläge über die Höhe der Jahresspende für die beiden Mitgliedergruppen.
§ 5 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses;
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers;
e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages für die beiden Mitgliedergruppen
f) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Die Mitglieder haben ihre Anträge spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzubringen;
g) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend Ist. Bei Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand unverzüglich eine zweite, dann aber außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von mindestens % der abgegebenen Stimmen sowie von mindestens Y4 sämtlicher Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Umlaufverfahren stattfinden. In diesem Fall müssen die unter 3. a) und e) zu treffenden Entscheidungen zusammen mit der Einladung schriftlich formuliert und von den Mitgliedern einzeln abstimmbar sein; Absatz 5. gilt analog. Adressat ist das Mitglied mit seinem zum Zeitpunkt der Einleitung zwei Zehntel sämtlicher Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend Absatz 4 ein.
7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung hierzu gewählt wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und von dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern übersandt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und leitet de Verein, wie auch erledigt die Vereinsgeschäfte. Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
2. Der Vorstand des Internationalen Berliner Drama Theater besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Jeder ist von den Beschränkungen des §181 B6B befreit. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Vorstand Buch.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung des Internationalen Berliner Drama Theater die Dauer von vier Jahren gewählt;
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Aufgabenbereich des gewählten Vorstands Impliziert
a) Erlass einer Geschäftsordnung;
b) Beratung und Festlegung der jährlich zu fördernden Projekten im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Internationalen Berliner Drama Theaters;
c) Vorbereitung von Veranstaltungen des Vereins;
d) Vorschläge für die beiden Mitgliedergruppen über die Höhe und Fälligkeit der Spendenbeiträge der NFördernden Mitglieder";
e) Erstellung und Festlegung der Jahresvorschau von Einnahmen und Ausgaben;
f) Erstellung und Festlegung des Jahresabschlusses;
g) Erstellung des Jahresberichts des Vereins;
h) Ausschluss von Mitgliedern.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder das Recht, für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
7. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
8. Der Verein wird durch Vorsitzenden und seinen Vertreter vertreten.
9. Der Vorstand kann einen nationalen oder internationalen Beirat bilden, der ihn berät. Dem Beirat können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind. Ferner kann der Vorstand Ausschüsse berufen und diese mit der Erfüllung besonderer Aufgaben beauftragen.
§ 8 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dasselbe gilt für die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke gemäß des § 53 AO.